Neufassung der Satzung
Der Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellen e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V.“ und hat seinen Sitz in Mainz.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Interessen der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten und – auszubildenden, deren fachliche Aus- und Weiterbildung sowie die Pflege der Kollegialität.
Ein wirtschaftlicher, auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb besteht nicht. Religiöse und parteipolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft; Eintritt
Mitglied des Vereins kann jeder Angestellte oder Auszubildende aus einem Rechtsanwalts- und/oder Notariatsbüro werden. Ebenso ehemalige Angestellte eines Rechtsanwalts und/oder Notars. Angestellte anderer Arbeitgeber nur insoweit, als sie Tätigkeiten ausüben, die zum Berufsbild der Rechtsanwalts- und/oder Notargehilfen gehören.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand und dessen schriftlichen Bescheid über die Annahme, und zwar mit Wirkung auf den 1. des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Bescheid ergeht.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung hat der Vorstand den in einem solchen Beschluß genannten Persönlichkeiten, die sich mit ihrem Engagement für den Berufsstand der Rechtsanwalts- und/oder Notariatsangestellten oder mit ihren Leistungen für die Vereinigung selbst vereiden gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft anzutragen. Diese Mitgliedschaft wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung beim Vorstand. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch ohne vorherige „ordentliche“ Mitgliedschaft erworben werden.
Aus dem Kreis der Ehrenmitglieder kann ein ehemaliger Vorsitzender des Vereins zu dessen Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Es obliegt dem in § 6 bezeichneten Vorstand, mit einem Ehrenvorsitzenden abzustimmen, ob und ggf. welche repräsentative Aufgaben er zu übernehmen bereit ist.
§ 4 Mitgliedschaft; Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er ist schriftlich zu erklären und an den Vorstand zu richten.
Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde möglich. Er wird von dem Vorstand beschlossen und ist dem Mitglied unverzüglich unter Angabe der Ausschließungsgründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang Beschwerde an den Vorstand erhoben werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss und zwar mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Beitragsrückstand trotz zweimaliger Mahnung, wobei es auf den Nachweis des Zugangs nicht ankommt, erlischt die Mitgliedschaft per 30.06. des laufenden Jahres. Wegen Fälligkeit des Beitrags siehe § 9 dieser Satzung. Der Schatzmeister ist zur Vornahme der Streichung zum entsprechenden Zeitpunkt verpflichtet.
Die Regelung betreffend Streichung von Mitgliedern findet auf den ersten zu entrichtenden Beitrag eines neu aufgenommenen Mitgliedes keine Anwendung.
Mitglieder, die ausgetreten sind, oder ausgeschlossen wurden, bzw. deren Mitgliedschaft durch Streckung gemäß § 4 endet, haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 5 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlungen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weiter organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Er wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Widerwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt auch noch nach Ablauf der
Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei gemeinschaftlich handelnde Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende.
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Vergütung wird den Vorstandsmitgliedern nicht gewährt.
Neben dem Vorstand sind für die gleiche Amtszeit ein Kassenrevisor und dessen Vertreten zu wählen. Deren Tätigkeit hat ebenfalls ehrenamtlich zu erfolgen. Die Wiederwahl ist möglich.
§ 7 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, in welcher der Vorstand den Jahresbericht zu erstatten hat. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands, die Neuwahl des Vorstands, Satzungsänderungen und etwa eingebrachte sonstige Anträge.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann berufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn die Einberufung von mehr als 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Für die Fristwahrung ist das Datum der Absendung der Einladung an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder maßgebend.
Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Für die Fristwahrung ist das Datum des Eingangs maßgebend.
Anträge zur Abänderung der Tagesordnung durch Änderung der Reihenfolge der Beratung oder Aufnahme eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes können jedoch von jedem Mitglied auch noch in der Versammlung gestellt werden. Über einen solchen Antrag hat der Versammlungsleiter einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Derartige Anträge gelten als abgelehnt, wenn nicht zumindest ¾ der erschienenen Mitglieder zustimmen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung fasst im Übrigen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Einer Satzungsänderung müssen mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmen, ebenso bei Anträgen im Sinne § 3 (letzter Absatz) dieser Satzung.
Mitglieder, die mit einem halben Jahresbeitrag drei Monate im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht.
§ 8 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 9 Beitrag
Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Er ist jährlich im Voraus fällig und bis zum 31. Januar des laufenden Jahres zu entrichten.
Neu aufgenommene Mitglieder haben als ersten Beitrag den anteiligen Jahresbeitrag binnen des ersten Monats der Mitgliedschaft zu entrichten.
Von Ehrenmitgliedern wird ein Beitrag nicht erhoben.
§ 10
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 11 Auflösung
Die Vereinigung kann aufgelöst werden, wenn in einer Mitgliederversammlung mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der gleichen Mehrheit über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens.
Die erste Fassung der Satzung datiert vom 02.12.1975 und trägt nach diesem Datum die neun Unterschriften der Gründungsmitglieder der (Urschrift).
Vorstehende Satzung entspricht dem Stand des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 12.12.1995 (völlige Neufassung).
Dexheim, den 15. Dezember 1995
Berges, Schriftführer
Satzung der Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e. V. von 1979 »